Verfassung
|
Art. 22
1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind. 2 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürgerpflicht.8 3 Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann. 8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397). |