Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 25

1 Kan­ton und Ge­mein­den sind bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben be­strebt, die Fa­mi­lie als Grund­la­ge von Staat und Ge­sell­schaft zu stär­ken.

2 Sie sor­gen ins­be­son­de­re für einen zeit­ge­mäs­sen Schutz der Ju­gend, des Al­ters und der Ge­brech­li­chen.

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