Verfassung
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Art. 3
1 Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates. 2 Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden. |