Verfassung
|
Art. 32
1 Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Sicherheit des Volkes. 2 Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt. |