Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 32

1 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern die Wohl­fahrt und die so­zia­le Si­cher­heit des Vol­kes.

2 Auf­ga­ben und Zu­stän­dig­keit des Kan­tons und der Ge­mein­den be­züg­lich des Vor­mund­schafts­we­sens, des Für­sor­ge­we­sens und der so­zia­len Ein­rich­tun­gen wer­den durch Ge­setz ge­re­gelt.

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