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Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 36

1 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern Mass­nah­men zur Er­hal­tung ei­nes leis­tungs­fä­hi­gen Bau­ern­stan­des.

2 Sie sind ins­be­son­de­re be­strebt, die Er­hal­tung des bäu­er­li­chen Grund­be­sit­zes, Gü­ter­zu­sam­men­le­gun­gen und Bo­den­ver­bes­se­run­gen zu för­dern.