Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 37

1 Dem Kan­ton steht die Auf­sicht über die Wal­dun­gen so­wie in­ner­halb der Schran­ken der Ge­setz­ge­bung die Ho­heit über die Ge­wäs­ser und Ver­kehrs­we­ge zu.

2 Er re­gelt durch Ge­setz Ge­wäs­ser­nut­zung, Ge­wäs­ser­kor­rek­tio­nen und Stras­sen­we­sen.

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