Verfassung
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Art. 40
1 Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf.10 2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen. 10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157). |