Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 42

1 Kan­ton und Ge­mein­den be­sit­zen die Steu­er­ho­heit.

2 Das Ge­setz be­stimmt, wel­che Steu­ern Kan­ton und Ge­mein­den er­he­ben kön­nen, und legt den Um­fang der Steu­er­pflicht fest. Die Ge­setz­ge­bung ord­net das Ver­an­la­gungs- und Ein­zugs­ver­fah­ren.

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