Verfassung
|
Art. 42
1 Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit. 2 Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungs- und Einzugsverfahren. |