Verfassung
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Art. 44
Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden. |