Verfassung
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Art. 5021
1 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen. 2 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienstverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar. 3 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden. 21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597Art. 1 Ziff. 2, 3). |