Verfassung
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Art. 5122
1 Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:23
2 Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen. 3 Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los. 22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053). 23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619Art. 1 Ziff. 3 4467). |