2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
1 Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2 Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.