Verfassung
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Art. 5426
1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. 3 Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes für ihre Amtshandlungen verantwortlich. 26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597Art. 1 Ziff. 2, 3). |