Verfassung
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Art. 5527
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab. 2 Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat. 27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597Art. 1 Ziff. 2, 3). |