Verfassung
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Art. 56
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversammlung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung. 2 Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht. |