Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 56

1 Die Ver­hand­lun­gen des Kan­tons­ra­tes und der Ge­mein­de­ver­samm­lung sind öf­fent­lich, eben­so die Ver­hand­lun­gen der Ge­rich­te mit Aus­nah­me der Ur­teils­be­ra­tung.

2 Die Ge­setz­ge­bung be­stimmt die im In­ter­es­se des Staa­tes oder Pri­va­ter ge­bo­te­nen Aus­nah­men von der Öf­fent­lich­keit und den Um­fang des Rech­tes auf Ak­ten­ein­sicht.

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