Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 58

Der Ab­stim­mung an der Ur­ne un­ter­lie­gen:

a.
der Er­lass und die Än­de­rung der Kan­tons­ver­fas­sung so­wie der Be­schluss über die Ge­sam­t­re­vi­si­on;
b.
das Stan­des­i­ni­tia­tivrecht des Kan­tons nach Ar­ti­kel 93 Ab­satz 2 der Bun­des­ver­fas­sung, wenn es durch ein Volks­be­geh­ren ver­langt wird und ihm der Kan­tons­rat nicht zu­stimmt;
c.
die rechts­gül­tig zu Stan­de ge­kom­me­nen Volks­be­geh­ren be­tref­fend Ge­set­ze und Fi­nanz­be­schlüs­se, so­fern der Kan­tons­rat den Volks­be­geh­ren nicht zu­stimmt oder ih­nen einen Ge­gen­vor­schlag ge­gen­über­stellt.

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