Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 59

1 Auf Ver­lan­gen sind der Ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten:

a.
der Er­lass, die Än­de­rung oder die Auf­he­bung von Ge­set­zen;
b.
die Be­schluss­fas­sung über al­le frei be­stimm­ba­ren, für den glei­chen Zweck be­stimm­ten, ein­ma­li­gen Aus­ga­ben von mehr als ei­ner Mil­li­on Fran­ken und jähr­lich wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben von mehr als 200 000 Fran­ken.

2 Die Volks­ab­stim­mung ist durch­zu­füh­ren:

a.
wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes dies ver­langt;
b.
wenn sie bin­nen 30 Ta­gen seit der amt­li­chen Ver­öf­fent­li­chung des Er­las­ses oder Be­schlus­ses von 100 Stimm­be­rech­tig­ten ver­langt wird.

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