Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 6

1 Kirch­li­che Kör­per­schaf­ten, Stif­tun­gen und An­stal­ten, die nicht durch Ver­fas­sung oder Ge­setz­ge­bung öf­fent­lich-recht­lich an­er­kannt sind, er­lan­gen Rechts­per­sön­lich­keit nach den Vor­schrif­ten des Schwei­ze­ri­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches4. Der Kan­tons­rat kann ih­nen öf­fent­lich­recht­li­chen Cha­rak­ter zu­er­ken­nen.

2 Der Kan­ton ge­währ­leis­tet ih­nen das Ei­gen­tum, das Selbst­ver­wal­tungs­recht und die sat­zungs­mäs­si­ge Ver­fü­gung über ihr Ver­mö­gen.

3 Den Klös­tern wird der Fort­be­stand, den Kir­chen­be­hör­den das Auf­sichts­recht über die kirch­li­chen Stif­tun­gen ga­ran­tiert.

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