Verfassung
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Art. 6
1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen. 2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen. 3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert. |