Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 60

In der Form des Ge­set­zes sind die ge­ne­rel­len Be­stim­mun­gen zu er­las­sen, die Rech­te und Pflich­ten der na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen so­wie die Or­ga­ni­sa­ti­on von Kan­ton und Ge­mein­den all­ge­mein gül­tig fest­le­gen.

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