Verfassung
|
Art. 64
1 Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volksbegehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zweier Jahre der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann. 2 Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zweier Jahre zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung unterbreitet werden kann. |