Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 64

1 Ein als all­ge­mei­ne An­re­gung ge­stell­tes ver­fas­sungs­mäs­si­ges Volks­be­geh­ren ist in­nert Jah­res­frist der Volks­ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten, so­fern ihm der Kan­tons­rat nicht zu­stimmt. Stimmt ihm der Kan­tons­rat zu oder wird es vom Volk an­ge­nom­men, so hat der Kan­tons­rat ei­ne Vor­la­ge aus­zu­ar­bei­ten, die in­nert zwei­er Jah­re der Ur­nen­ab­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den kann.

2 Der Kan­tons­rat hat ein ver­fas­sungs­mäs­si­ges Volks­be­geh­ren in der Form der aus­ge­ar­bei­te­ten Vor­la­ge so zu be­han­deln, dass es in­nert zwei­er Jah­re zu­sam­men mit ei­nem all­fäl­li­gen Ge­gen­vor­schlag der Volks­ab­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den kann.

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