Verfassung
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Art. 6629
1 Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. 2 Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze. 3 Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden. 29Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989, in Kraft seit 4. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1990 (BBl 1990 II 1279Art. 1 Ziff. 2, I 171). |