Verfassung
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Art. 67
1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler. 2 Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. |