Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 67

1 Der Kan­tons­rat wählt aus sei­ner Mit­te auf ein Jahr den Prä­si­den­ten und Vi­ze­prä­si­den­ten so­wie die Stim­men­zäh­ler.

2 Der Kan­tons­rat er­lässt für sei­ne Ver­hand­lun­gen ei­ne Ge­schäfts­ord­nung.

3 Die Mit­glie­der des Re­gie­rungs­ra­tes neh­men an den Ver­hand­lun­gen des Kan­tons­ra­tes mit be­ra­ten­der Stim­me und An­trags­recht teil.

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