Verfassung
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Art. 8
1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. 2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen. |