Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 84

1 Die Ge­mein­den kön­nen ge­mein­sa­me An­la­gen oder Un­ter­neh­men be­trei­ben und in den For­men des öf­fent­li­chen Rech­tes Ge­mein­de­ver­bän­de bil­den.

2 Die Or­ga­ni­sa­ti­on ei­nes Ge­mein­de­ver­ban­des ist in ei­nem be­son­de­ren Sta­tut nie­der­zu­le­gen.

3 Die Ge­setz­ge­bung kann für die Bil­dung und Ver­wal­tung be­stimm­ter Ge­mein­de­ver­bän­de all­ge­mein­ver­bind­li­che Vor­schrif­ten auf­stel­len.

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