Verfassung
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Art. 84
1 Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden. 2 Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen. 3 Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen. |