Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 87

Die vom Ge­mein­de­rat er­las­se­nen oder ab­ge­än­der­ten Ver­ord­nun­gen und all­ge­mein­ver­bind­li­chen Re­gle­men­te sind der Ge­mein­de­ver­samm­lung zu un­ter­brei­ten, wenn dies bin­nen 30 Ta­gen seit der Ver­öf­fent­­li­chung des Er­las­ses von 50 Ak­tiv­bür­gern schrift­lich ver­langt wird.

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