Verfassung
|
Art. 91
1 Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde. 2 Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen. |