Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 91

1 Al­le in­ner­halb der Ge­mein­de­gren­zen wohn­haf­ten Per­so­nen bil­den die Ein­woh­ner­ge­mein­de.

2 Die Ein­woh­ner­ge­mein­de re­gelt im Rah­men der Ge­setz­ge­bung al­le ört­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten, die nicht in die Kom­pe­tenz des Bun­des, des Kan­tons oder ei­ner an­dern Ge­mein­de­art fal­len.

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