Verfassung
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Art. 92
1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürgern. 2 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr. 3 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen. 4 Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben. |