Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 92

1 Die Ge­mein­de­ver­samm­lung be­steht aus den in der Ge­mein­de wohn­haf­ten Ak­tiv­bür­gern.

2 Sie ist jähr­lich min­des­tens ein­mal ein­zu­be­ru­fen, or­dent­li­cher­wei­se im Früh­jahr.

3 Aus­ser­or­dent­li­che Ge­mein­de­ver­samm­lun­gen sind durch­zu­füh­ren, so­oft es der Ge­mein­de­rat be­schliesst oder wenn zehn Pro­zent der Stimm­be­rech­tig­ten un­ter Nen­nung der zu be­han­deln­den Ge­schäf­te dies schrift­lich ver­lan­gen. Im letz­te­ren Fal­le ist die Ge­mein­de­ver­samm­lung bin­nen drei Mo­na­ten nach Ein­gang des Be­geh­rens durch­zu­füh­ren.

4 Ort, Zeit und Trak­tan­den der Ge­mein­de­ver­samm­lung sind ei­ne Wo­che vor­her öf­fent­lich be­kannt­zu­ge­ben.

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