Verfassung
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Art. 95
1 Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben. 2 Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde. 3 Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern. 4 Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates. |