Verfassung des Kantons Nidwalden1

Vom 10. Oktober 1965 (Stand am 2. März 2011) 2

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 6

Öf­fent­lichrecht­li­che Kör­per­schaf­ten und An­stal­ten ha­ben im Rah­men des Ge­set­zes den Scha­den zu er­set­zen, den ih­re Be­hör­den, Be­am­ten und An­ge­stell­ten in Aus­übung ei­ner nicht­ge­werb­li­chen dienst­li­chen Ver­rich­tung Drit­ten zu­fü­gen.

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