Verfassung des Kantons Nidwalden1
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945). 2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung. |
Art. 24
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. 3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. 4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). |