Verfassung des Kantons Nidwalden1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 37

1 Die öf­fent­lichrecht­lich an­er­kann­ten Kir­chen ord­nen im Rah­men der Ge­setz­ge­bung ih­re An­ge­le­gen­hei­ten selb­stän­dig.

2 Wird durch die stimm­be­rech­tig­ten Kir­chen­glie­der ei­ne Kir­chen­ver­fas­sung er­las­sen, be­darf sie der Ge­neh­mi­gung durch den Land­rat.

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