Verfassung des Kantons Nidwalden1
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945). 2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung. |
Art. 52a
1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird:
2 Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen. 22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181Art. 1 Ziff. 2 2514). 23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542Art. 1 Ziff. 2 4879). |