Verfassung des Kantons Nidwalden1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 81

1 Der ad­mi­nis­tra­ti­ve Rat (Ge­mein­de­rat, Schul­rat, Kir­chen­rat oder Ka­pell­rat) be­steht aus drei bis elf Mit­glie­dern.

2 Aus des­sen Mit­te wählt die Ge­mein­de­ver­samm­lung auf ei­ne Amts­dau­er von zwei Jah­ren den Prä­si­den­ten und den Vi­ze­prä­si­den­ten.

3 Es steht dem ad­mi­nis­tra­ti­ven Rat im Rah­men der Ge­setz­ge­bung zu, den Auf­ga­ben­be­reich sei­ner Mit­glie­der zu um­schrei­ben so­wie Kom­mis­sio­nen zu bil­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden