Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 127 Kirchgemeinde

1 Die Kirch­ge­mein­de um­fasst die im Kirch­ge­mein­de­ge­biet wohn­haf­ten An­ge­hö­ri­gen der be­tref­fen­den öf­fent­lich-recht­lich an­er­kann­ten Kir­che.

2 Die Kirch­ge­mein­de re­gelt im Rah­men des staat­li­chen Rechts und nach den Vor­schrif­ten ih­rer Kir­che die An­ge­le­gen­hei­ten ih­rer Kon­fes­si­on für das Kirch­ge­mein­de­ge­biet.

3 Die Or­ga­ni­sa­ti­on und Ver­wal­tung der Kirch­ge­mein­de müs­sen den Grund­sät­zen der Kan­tons­ver­fas­sung und der Ge­mein­de­ge­setz­ge­bung ent­spre­chen.

4 Für die kom­mu­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen an­de­rer Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, die als öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten an­er­kannt sind, gel­ten die Vor­schrif­ten über die Kirch­ge­mein­den sinn­ge­mä­ss.107

107 An­ge­nom­men an der Lands­ge­mein­de vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301Art. 3, 2015 7615).

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