Verfassung
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Art. 127 Kirchgemeinde
1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche. 2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet. 3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen. 4 Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschriften über die Kirchgemeinden sinngemäss.107 107 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301Art. 3, 2015 7615). |