Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Ver­fas­sung des Kan­tons Gla­rus vom 22. Mai 1887 ist auf­ge­ho­ben.

2 Be­stim­mun­gen des bis­he­ri­gen Rechts, die der vor­lie­gen­den Ver­fas­sung wi­der­spre­chen, sind auf­ge­ho­ben.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die fol­gen­den Ar­ti­kel.

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