Verfassung
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Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben. 2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. 3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel. |