Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 44 Landwirtschaft

Der Kan­ton kann in Er­gän­zung des Bun­des­rechts Mass­nah­men zur Er­hal­tung und För­de­rung der Land­wirt­schaft tref­fen.

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