Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 63 Einberufung

1 Die or­dent­li­che Lands­ge­mein­de ver­sam­melt sich am ers­ten Sonn­tag im Mai in Gla­rus.

2 Der Re­gie­rungs­rat ent­schei­det über ei­ne all­fäl­li­ge Ver­schie­bung.

3 Ei­ne aus­ser­or­dent­li­che Lands­ge­mein­de fin­det statt, wenn die Lands­ge­mein­de es be­schliesst, wenn es min­des­tens 2000 Stimm­be­rech­tig­te un­ter An­ga­be der zu be­han­deln­den Ge­gen­stän­de ver­lan­gen oder wenn der Land­rat die Stimm­be­rech­tig­ten zur Be­hand­lung dring­li­cher Ge­schäf­te zu­sam­men­ruft.

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5 Der Re­gie­rungs­rat kann Mass­nah­men zur Er­leich­te­rung der Teil­nah­me tref­fen, be­son­ders für Stimm­be­rech­tig­te aus ent­fern­te­ren Ge­mein­den.

41 Auf­ge­ho­ben an der Lands­ge­mein­de vom 7. Mai 2017, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1, 2020 5111).

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