Verfassung
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Art. 63 Einberufung
1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus. 2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung. 3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft. 4 ...41 5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden. 41 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1, 2020 5111). |