Verfassung
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Art. 137 Steuern und Beiträge
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben. 2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen. |