Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 137 Steuern und Beiträge

1 Die öf­fent­lich-recht­lich an­er­kann­ten Kir­chen und ih­re Kirch­ge­mein­den sind be­rech­tigt, nach Ge­setz Steu­ern zu er­he­ben.

2 Der Kan­ton und die Ge­mein­den kön­nen die über­kon­fes­sio­nel­len öf­fent­li­chen Ar­bei­ten der Kir­chen mit Bei­trä­gen un­ter­stüt­zen.

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