Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 51 Steuerpflicht

Al­le Steu­er­pflich­ti­gen ha­ben nach ih­ren Mit­teln und ih­rer wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit die Staats- und Ge­mein­de­las­ten mit­zu­tra­gen.

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