Verfassung
des Kantons Zug

vom 31. Januar 1894 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 5682

Das Ge­setz re­gelt die Or­ga­ni­sa­ti­on der Ju­gend­straf­rechts­pfle­ge. Es kann für die­se be­son­de­re Ge­rich­te vor­se­hen.

82An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

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