Verfassung
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Art. 101 Spitäler und Heime
1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime. 2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen. 3 Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons. |