Verfassung
des Kantons Solothurn

vom 8. Juni 1986 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 101 Spitäler und Heime

1 Der Kan­ton führt al­lein oder mit an­de­ren Trä­gern Spi­tä­ler und Hei­me.

2 Pri­va­te Ein­rich­tun­gen sind be­wil­li­gungs­pflich­tig. Das Ge­setz um­schreibt die Vor­aus­set­zun­gen.

3 Al­le pri­va­ten und öf­fent­li­chen Spi­tä­ler und Hei­me ste­hen un­ter der Auf­sicht des Kan­tons.

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