Verfassung
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Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein. 2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentlichen Aufgaben ab. 3 Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum voraus und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen. |