Verfassung
des Kantons Solothurn

vom 8. Juni 1986 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze

1 Der Fi­nanz­haus­halt ist spar­sam, wirt­schaft­lich und kon­junk­tur­ge­recht zu füh­ren. Die lau­fen­de Rech­nung soll in der Re­gel aus­ge­gli­chen sein.

2 Der Kan­ton stimmt sei­ne Fi­nanz­pla­nung auf die öf­fent­li­chen Auf­ga­ben ab.

3 Al­le Auf­ga­ben, Ein­nah­men und Aus­ga­ben sind zum vor­aus und pe­ri­odisch auf ih­re Not­wen­dig­keit, Zweck­mäs­sig­keit und fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen hin zu über­prü­fen.

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