Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 100

1 Der Re­gie­rungs­rat hat das Recht, dem Gros­sen Rat Ge­schäf­te zum Be­schluss vor­zu­le­gen und An­trä­ge zu stel­len.

2 Die Mit­glie­der des Re­gie­rungs­ra­tes neh­men an den Sit­zun­gen des Gros­sen Ra­tes mit be­ra­ten­der Stim­me teil. Sie ha­ben das Recht, zu je­dem in Be­ra­tung lie­gen­den Ge­gen­stand An­trä­ge zu stel­len.

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