Verfassung
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§ 100
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen. |