Verfassung
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§ 102
1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode. 2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen. |