Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 106

Der Re­gie­rungs­rat ist un­ter Vor­be­halt des Ge­neh­mi­gungs­rechts des Gros­sen Ra­tes für den Ab­schluss von Ver­trä­gen zu­stän­dig.

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