Verfassung
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§ 107
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates. 2 Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt. 3 Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen. 4 Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch das Gesetz eingeschränkt werden. |