Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 108

1 Der Re­gie­rungs­rat steht der kan­to­na­len Ver­wal­tung vor. Er be­auf­sich­tigt die an­de­ren Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben in de­ren Aus­übung.

2 Er sorgt für ei­ne recht­mäs­si­ge, wirk­sa­me und bür­ger­na­he Ver­wal­tungs­tä­tig­keit und be­stimmt im Rah­men von Ver­fas­sung und Ge­setz die zweck­mäs­si­ge Or­ga­ni­sa­ti­on.

3 Er sorgt für ein­fa­che und ra­sche Ver­wal­tungs­ab­läu­fe.

4 Er ent­schei­det nach Mass­ga­be des Ge­set­zes über Ver­wal­tungs­re­kur­se.

5 Er ver­sagt Be­stim­mun­gen die An­wen­dung, wenn sie dem Bun­des­recht oder kan­to­na­lem Ver­fas­sungs- oder Ge­set­zes­recht wi­der­spre­chen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden