Verfassung
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§ 108
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung. 2 Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation. 3 Er sorgt für einfache und rasche Verwaltungsabläufe. 4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsrekurse. 5 Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. |