Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 109

1 Der Re­gie­rungs­rat kann oh­ne ge­setz­li­che Grund­la­ge Mass­nah­men er­grei­fen, um ein­ge­tre­te­nen oder un­mit­tel­bar dro­hen­den Stö­run­gen der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung zu be­geg­nen.

2 Not­stands­mass­nah­men sind un­ver­züg­lich vom Gros­sen Rat ge­neh­mi­gen zu las­sen. Sie tre­ten spä­tes­tens nach ei­nem Jahr aus­ser Kraft.

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