Verfassung
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§ 109
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. 2 Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat genehmigen zu lassen. Sie treten spätestens nach einem Jahr ausser Kraft. |