Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 110

1 Der Re­gie­rungs­rat hat die fol­gen­den Auf­ga­ben:

a.
die Wah­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung;
b.
die Mit­wir­kung im Bund, so­weit sie nicht dem Gros­sen Rat vor­be­hal­ten ist;
c.
die Wahlen, so­weit sie nicht an­de­ren Or­ga­nen über­tra­gen sind;
d.23
die Ver­lei­hung des Kan­tons­bür­ger­rechts
e.
die jähr­li­che Re­chen­schafts­ab­la­ge über al­le Tei­le der kan­to­na­len Ver­wal­tung zu­han­den des Gros­sen Ra­tes;
f.
die Er­wah­rung der kan­to­na­len Volks­ab­stim­mun­gen.

2 Das Ge­setz kann dem Re­gie­rungs­rat wei­te­re Auf­ga­ben über­tra­gen.

23 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 8. März 2015. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301Art. 5, 2015 7615).

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