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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 112

1 Die Ge­rich­te sind un­ab­hän­gig und ein­zig Recht und Ge­setz un­ter­wor­fen.

2 Die Jus­tiz­ver­wal­tung ist Sa­che der Ge­rich­te.